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Das Erbscheinsverfahren

Wer Erbe geworden ist, muss dieses im Rechtsverkehr auch nachweisen können. Beispielsweise, wenn Grundvermögen zum Nachlass gehört und daher das Grundbuch zu berichtigen ist. Gegenüber Geldinstituten, wenn Konten / Depots der verstorbenen Person aufgelöst oder über Guthaben verfügt werden soll. Auch Genossenschaften oder ähnliche Institutionen, Wohnungsvermieter, Inkassounternehmen, behördliche Stellen, etc. fordern häufig einen Erbnachweis von den Erben.

Grundsätzlich kann der Nachweis des Erbrechts auf zwei Arten geführt werden:

Wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, genügt die Vorlage der nachlassgerichtlich beglaubigten Kopie des notariellen Testaments / Erbvertrages mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Mehr dazu finden Sie unter dem Schwerpunkt Vorsorge / Testament.

Bei privatschriftlichen Testamenten ist es häufig umstritten, ob dieses als Erbnachweis ausreicht. Im Falle der Grundbuchberichtigung ist in jedem Falle zusätzlich ein Erbschein erforderlich.

Wenn nur ein privatschriftliches oder kein Testament vorliegt, muss das Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheines belegt werden. Ein Teilerbschein, der nicht die vollständige Erbfolge nachweist, reicht nicht aus.

Der Erbschein wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern muss beantragt und beurkundet  werden. Hierzu ist das persönliche Erscheinen des Erben erforderlich, da der Erbe bestimmte Angaben an Eides statt versichern muss. Im Falle mehrerer Erben genügt es, wenn dieses einer der beteiligten Erben erledigt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass alle beteiligten Erben die Erbschaft annehmen wollen.

Ein Erbscheinsantrag kann bei jeder Notarin bzw. jedem Notar oder beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) gestellt werden. In Amtshilfe kann der Antrag auch bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht gestellt werden.